Jugendmedienschutz im Internet
Kinder und Jugendliche haben ein Anrecht darauf, sich frei und sicher in digitalen Medien bewegen zu können. Ein effektiver Jugendmedienschutz hat die Aufgabe, dies sicherzustellen und potenziell entwicklungsbeeinträchtigende und jugendgefährdende Inhalte außer Reichweite von Kindern und Jugendlichen zu halten. Der Gesetzgeber macht spezifische Vorgaben, wie Anbieter sicherstellen können, dass Kinder und Jugendliche für sie ungeeignete Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Unsere Aufgabe als Medienaufsicht ist es, die Umsetzung dieser Vorgaben zu überprüfen und durchzusetzen.
Was können Anbieter von jugendgefährdenden Inhalten tun?
So genannte jugendgefährdende Inhalte, zu denen zum Beispiel explizite Pornografie zählt, dürfen ausschließlich volljährigen Personen in geschlossenen Nutzergruppen zugänglich gemacht werden. Anbieter müssen mittels eines geeigneten Altersverifikationssystems (AVS) sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff zu diesen Inhalten bekommen.
Die Altersverifikation sieht zwingend eine valide Altersüberprüfung der nutzenden Personen vor. Solche Systeme nutzen zum Beispiel Videoident-Verfahren oder den Abgleich biometrischer Daten von Ausweisdokumenten. Weiterführende Informationen zu Möglichkeiten der Altersverifikation und eine Liste mit von ihr positiv bewerteten Altersverifikationssystemen stellt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) auf ihrer Website bereit.
Was sind für Kinder und Jugendliche ungeeignete Inhalte?
Je nach Alter für Kinder ungeeignet
Kinder und Jugendliche sollen sich also zu einer "eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen" Persönlichkeit entwickeln können. Bestimmte Medieninhalte können geeignet sein, diese Entwicklung zu beeinträchtigen.
Was genau sind aber entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Internet?
Allgemein kann man hier von Inhalten sprechen, die von Minderjährigen in den jeweiligen Altersstufen emotional nicht verarbeitet werden können, die sie überfordern, verunsichern oder verängstigen können. Darunter fallen beispielsweise erotische Darstellungen unterhalb der Grenze zur Pornografie, gewalthaltige Computerspiele, aber auch Bilder von Kriegsschauplätzen ohne jeglichen Kontext.
Derartige Angebote dürfen grundsätzlich im Internet verbreitet werden, die jeweiligen Anbietern haben aber dafür Sorge zu tragen haben, dass die Inhalte von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
Wie kann dies umgesetzt werden?
Im Fernsehen ist das relativ einfach. Inhalte mit einer eingeschränkten Altersfreigabe werden erst zu bestimmten, späteren Uhrzeiten ausgestrahlt, da allgemein davon ausgegangen wird, dass Kinder ab einer späteren Uhrzeit Inhalte im linearen Fernsehen nicht mehr wahrnehmen.
Im Internet hingegen haben Anbieter von Inhalten verschiedene Möglichkeiten, den Jugendmedienschutz bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu gewährleisten. Zum einen kann er analog zu den Sendezeitbeschränkungen im Fernsehen Inhalte nur zu bestimmten Uhrzeiten zugänglich machen. Von dieser Möglichkeit machen unter anderem einige Mediatheken Gebrauch. Zum anderen kann das Alter der Nutzerinnen und Nutzer durch die Eingabe der Personalausweisnummer überprüft werden. Darüber hinaus kann der Anbieter seine Internetseite mit einer Alterskennzeichnung versehen, die von als geeignet beurteilten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden kann. Weiterführende Informationen, sowie eine Liste mit als geeignet beurteilten Jugendschutzprogrammen stellt die Kommission für Jugendmedienschutz auf ihrer Website bereit.
"Einfache" Pornografie ist im Internet erlaubt. Aber was bedeutet "einfach" und unter welchen Bedingungen darf sie verbreitet werden?
Was gilt eigentlich als "einfache" Pornografie? Unter "einfacher" Pornografie ist eine Darstellung zu verstehen, die ohne Beachtung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und die in ihrer Gesamtheit ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt ist.
Pornografische Darstellungen dürfen grundsätzlich im Internet verbreitet werden. Frei zugänglich dürfen sie dennoch nicht sein, denn sie werden zu den jugendgefährdenden Inhalten gezählt. Der Anbieter muss also auch hier durch geschlossene Benutzergruppen mit entsprechender Altersverifikation sicherstellen, dass nur Erwachsene einen Zugriff auf diese Inhalte haben.
"Harte" Pornografie, Politischer Extremismus, Kriegsverherrlichung und Verletzung der Menschenwürde
Prinzipiell verboten ist im Internet eine ganze Reihe von Inhalten, die somit auch nicht dort verbreitet werden dürfen. Dazu gehört zunächst einmal "harte" Pornografie. Anders als im normalen Sprachgebrauch verwendet, wird hier von einer solchen Darstellung gesprochen, die Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen mit Kindern, Jugendlichen oder Tieren beinhaltet.
Politischer Extremismus, Kriegsverherrlichung und Verletzung der Menschenwürde
Weitere Darstellungen und Inhalte, die auch im Internet verboten sind, sind Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden, kriegsverherrlichende Inhalte sowie Inhalte, die die Menschenwürde verletzen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind.
Weiterführende Institutionen
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten bundesweiten Fernsehen sowie im Internet. Sie ist ein Organ der Landesmedienanstalten und kontrolliert die Einhaltung des Jugendschutzes im privaten Rundfunk und dem Internet.
https://www.kjm-online.de/ueber-uns/auftrag/
Jugendschutz.net ist ein Unternehmen, das in Form einer gemeinnützigen GmbH organisiert ist. Seit 2003 ist jugendschutz.net an die KJM angebunden und unterstützt diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
http://www.jugendschutz.net/
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein und im Bereich des Jugendschutzes tätig. Als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ist die FSM von den Landesmedienanstalten als Organ der Selbstkontrolle anerkannt.
https://www.fsm.de/de
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle ist verantwortliche Stelle für die Prüfung von Computerspielen in Deutschland. Die USK ist eine Selbstkontrolleinrichtung der Spielewirtschaft und wird von der KJM als Kontrollinstitution anerkannt.
https://usk.de/
Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft ist verantwortlich für die Prüfung von Filmen und „anderen Trägermedien“, die in Deutschland veröffentlich werden. Darunter zählt auch die Veröffentlichung über das Internet.
https://www.spio-fsk.de
Beschwerde einreichen
Wenn Nutzern Internetangebote auffallen, die sie als entwicklungsbeeinträchtigend, öffentlich zugänglich pornografisch, extremistisch, kriegsverherrlichend oder absolut unzulässig einstufen, können sie diese über unsere Beschwerdemöglichkeit mitteilen.