Beteiligungen und Mitgliedschaften

Die Landesanstalt für Medien NRW kann sich an Unternehmen, Vereinen u. ä. beteiligen, deren Zweck die Förderung der Aufgaben nach § 88 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) ist. Darüber legt die Landesanstalt für Medien NRW jährlich einen Bericht vor.

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