Datenschutzbericht

Die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten der Landesanstalt für Medien NRW sind in den Paragraphen 49 bis 51 LMG NRW geregelt. Danach hat sie/er eine Doppelfunktion: einerseits zuständig für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des LMG NRW, des Datenschutzgesetzes NRW und anderer Vorschriften über den Datenschutz für die Medienanstalt NRW, überwacht die/der Datenschutzbeauftragte andererseits bei den Veranstaltern privater Rundfunkprogramme in Nordrhein-Westfalen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des LMG NRW. Auch die Unterstützung der Datenschutzbeauftragten der Veranstalter gehört zu ihren/seinen Aufgaben.

Gemäß Paragraph 50 Abs. 4 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) erstattet die/der Datenschutzbeauftragte der Landesanstalt für Medien NRW der Medienkommission alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht.