Impressumspflichten nach § 5 DDG und § 18 MSTv
Der Weg zum richtigen Impressum
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung von Telemedienangeboten ist verankert im § 18 Medienstaatsvertrag und § 5 Digitale Dienste Gesetz. Der Grundgedanke ist, dass die Transparenz im Netz gestärkt wird, dadurch dass sich Anbieter zu erkennen geben. Wenn ein Impressum nicht rechtskonform ist, kann eine Verwaltungsgebühr oder sogar ein Bußgeld verhängt werden. In Deutschland ist die Aufsicht föderal organisiert. So ist in jedem Bundesland eine zentrale Stelle zuständig. In Nordrhein-Westfalen ist dies die Landesanstalt für Medien NRW.
Auf dieser Seite finden Sie alles rund um die Impressumspflicht.
Wer muss ein Impressum angeben?
§ 18 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV)
- § 18 MStV Abs. 1 schließt die Impressumspflicht für Angebote aus, die ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen wie zum Beispiel eine Seite mit Urlaubsbildern der Familie Müller.
- Im Ergebnis bedeutet dies, dass alle anderen Angebote, die eine gewisse meinungsbildende Kraft und Breitenwirkung aufweisen, zumindest ein „einfaches“ Impressum vorhalten müssen.
Das Impressum – Eigenschaften und Auffindbarkeit
„Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar“
- Zwingend notwendige Angabe im Impressum sind Name (natürliche oder juristische Person zzgl. vertretungs-berechtigter Person) sowie Anschrift.
- Leicht auffindbar ist ein Impressum, wenn es zum Beispiel einen eigenen Menüpunkt hat oder unter "Kontakt" abgelegt ist. Im Falle einer Verlinkung des Impressums sollte diese eins dieser Worte aufweisen.
- Der Seitenanfang, das Seitenende oder ein separater Menüpunkt auf einer Webseite dienen als Kriterium für unmittelbare Erreichbarkeit. Mehrfaches Scrollen ist in diesem Fall legitim, da das Impressum häufig am Seitenende eingefügt wird und der Nutzer üblicherweise dort danach sucht.
Journalistisch-redaktionelle Angebote
§ 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV)
- Von journalistisch-redaktionellen Angeboten ist die Rede, wenn insbesondere vollständig oder teilweise Text- oder Bildinhalte in periodischer Weise wiedergegeben werden.
- Der Anbieter muss in diesem Fall unter Nennung der o. g. Rechtsnorm den journalistisch-redaktionellen Verantwortlichen mit Vor- und Nachnamen sowie Anschrift nennen.
- Sobald mehrere Personen verantwortlich sind, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Angebots der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Geschäftsmäßige Angebote
§ 5 Digitale Dienste Gesetz
Was versteht man unter Geschäftsmäßigkeit?
- Dies ist in der Regel ein gegen Entgelt angebotenes Telemedienangebot. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich. Die Tätigkeit ist nachhaltig, weil sie auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet ist und sich nicht auf einen Einzelfall beschränkt.
- Social Media: Ab einer gewissen „hohen“ Followerzahl (je nach Ausgestaltung variierend) ist somit eine Geschäftsmäßigkeit vorauszusetzen, da diese Angebote keiner rein privaten Nutzung mehr unterliegen.
Der Name
Bei Privatpersonen:
- Vor- und Nachname
- keine Pseudonyme zulässig
Bei juristischen Personen:
- Rechtsform
- Vertretungsberechtigter (Vor- und Nachname)
- zuständiges Amtsgericht
- Handels-/Vereinsregisternummer
Die Anschrift
- Straße, PLZ und Ort
- Postfach reicht nicht aus (nicht ladungsfähig)
Wer seine private Anschrift nicht öffentlich machen möchte, hat folgende Optionen:
- Man kann eine Person seines Vertrauens zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigen (bspw. Rechtsanwalt).
- Diese Funktion bieten inzwischen auch Firmen an, die dann gegen Entgelt als Zustellungsbevollmächtigte fungieren (Beispiel: adress-schutz.de).
Die Kontaktwege und Umsatzsteuer-ID
- Pflichtangabe ist immer eine E-Mail-Adresse.
- Darüber hinaus muss ein zweiter unmittelbarer elektronischer Kontaktweg benannt werden:
- eine Telefonnummer
- eine Faxnummer
- ein Kontaktformular
- Nur wenn man im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist, so muss diese im Impressum angeführt werden.
Die Aufsichtsbehörde
- Bei manchen Angeboten ist die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum erforderlich. Dies trifft dann zu, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.
Beispiel: Rechtsanwalt, Makler, Spielhallenbetreiber
Reglementierte Berufe
Bei manchen Angeboten ist die Angabe der Berufskammer, Berufsbezeichnung und/oder berufsrechtlicher Regelungen erforderlich.
Beispiele:
- Berufskammer: Ärztekammer, Ingenieurkammer
- Berufsbezeichnung (zzgl. verleihender Staat): Architekten, Physiotherapeuten
- Berufsrechtliche Regelung (zzgl. Fundstelle): Apotheker, Fluglosten
Audiovisuelle Mediendienste
Bei manchen Angeboten ist die Angabe des Sitzlandes und der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.
Dies betrifft audiovisuelle Mediendienste, bspw. Youtube.
- Für die Angabe des Sitzlands genügt es, wenn hinter der Anschrift „Deutschland“ ergänzt wird.
- Für die Angabe der Aufsichtsbehörde empfehlen wir: „Aufsichtsbehörde nach § 5 DDG Abs. 1 Nr. 8: Landesanstalt für Medien NRW“
Impressum auf Social-Media
Die verschiedenen Formen
Verlinkung eines Impressums
Auf Social-Media-Plattformen muss mitunter der Weg einer Verlinkung des Impressums gewählt werden. Diese ist unter folgenden Kriterien rechtskonform:
- Das Impressum ist vom jeweiligen Social-Media-Profil innerhalb von zwei Klicks erreichbar.
- Es wird im Profil ersichtlich, dass der gesetzte Link zum Impressum führt:
- Es handelt sich um einen „sprechenden“ Link (www.xyz.de/Impressum)
- Vor oder hinter dem Link wird „Impressum/Imprint“ erwähnt (Impressum: www.xyz.de)
Facebook, Youtube
- Auf diesen Plattformen ist in der Rubrik „Info“ bzw. „Kanalinfo“ sowohl eine Verlinkung des Impressums als auch das Einstellen eines eigenen Impressums möglich.
- Da die Struktur der Plattformen keine andere Möglichkeit als den Reiter „Info“/“Kanalinfo“ vorsieht, ist das Bereithalten des Impressums dort rechtssicher.
Twitch
- Bei Twitch muss ein sog. Bild- oder Textpanel hinzugefügt werden, welches frei benannt und bestückt werden kann (eigenes Impressum oder Verlinkung).
Instagram, Tiktok, Twitter und Telegram
- Bei diesen Plattformen ist aus Platzgründen die Verlinkung eines Impressums ratsam.
- Auch hier ist keine gesonderte Rubrik für Impressum vorgesehen, sodass das Verlinken in der „Bio“ mit dem Zusatz „Impressum“ als rechtssicher gilt.
- Besonderheit Instagram: Impressum in den Highlights reicht nicht aus.
Alternativen:
- „Sprechender“ Link außerhalb der Bio (www.xyz.de/Impressum)
- Eigenes Instagram-Profil nur für die Impressumsangaben (via @ im Profil integrierbar)
- Funktion zum Setzen mehrerer Links mit dem Zusatz „u. a. Impressum“ (Aufgrund der „2-Klick-Regelung“ muss dort dann direkt ein Link zum Impressum führen.)
Influencer-Netzwerk
Welche Möglichkeiten es gibt
Das eigene Impressum
Dies könnte wie folgt aussehen:
Vorname, Name (Klarnamen der Influencer)
Straße, PLZ, Ort
E-Mail-Adresse
Telefon, Fax ODER Kontaktformular
Ggfs. Umsatzsteuer-ID
Influencer sind Diensteanbieter und haften!
Netzwerk als Zustellungsbevollmächtigter
Zum Schutz von Influencern werden Netzwerke und Agenturen oft als Zustellungsbevollmächtigte eingesetzt.
Dies wird durch einen c/o-Vermerk deutlich:
Influencer:in XYZ (Klarnamen der Influencer)
c/o Netzwerk ABC
Anschrift und Kommunikationswege des Netzwerks
Auch hier gilt: Influencer sind Diensteanbieter und haften!
Empfehlung: Das Netzwerk richtet eine Unterseite auf der eigenen Webseite ein, welches eigens für das Impressum der Influencer angelegt wurde: www.netzwerk.de/impressum:influencerZ. Diesen „sprechenden“ Link können die Influencer nun in ihr Profil integrieren.
Das Netzwerk richtet ein eigenes Instagram-Profil für alle Influencer ein, auf dem alle notwendigen Angaben vorgehalten werden. Dieses kann via „@“ im Profil integriert werden. Nachteil: abweichende Angaben der Influencer wie bspw. Umsatzsteuer-ID
Die Funktion eines Links, der zu mehreren Links führt, ist ebenso rechtskonform, sofern dieser bspw. mit dem Zusatz „u. a. Impressum“ versehen wird. Aufgrund der „2-Klick-Regelung“ muss dahinter dann direkt ein Link zum Impressum führen.
Netzwerk als Diensteanbieter
Wird hingegen nur noch das Netzwerk ohne Nennung der Influencer im Impressum geführt, fungiert das Netzwerk als Diensteanbieter. Die Influencer treten jetzt im Impressum nicht mehr in Erscheinung.
Hier müssen nun auch die Angaben zum zuständigen Amtsgericht und der Handels- oder Vereinsregisternummer des Netzwerks hinzugefügt werden.
Das Netzwerk ist Diensteanbieter und haftet!
Offene Fragen?
Bei Rückfragen rund um die Impressumspflicht stehen wir unter aufsicht@medienanstalt-nrw.de gerne zur Verfügung.
Wenn Ihnen Internetseiten auffallen, die ihren Informationspflichten nicht nachkommen, können Sie uns diese über das Beschwerdeformular mitteilen.
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