Zulassung durch die Landesanstalt für Medien NRW
Wer darf eine Lizenz beantragen? Was ist ein Vollprogramm? Und was muss ich beachten, wenn ich mein Hörfunkprogramm im Internet verbreiten möchte? Solche und ähnliche Fragen zu beantworten, gehört ebenfalls zum Tätigkeitsfeld der Landesanstalt für Medien NRW. So begleitet sie Gesetzgebungsverfahren im Landesmediengesetz NRW (LMG NRW), dem Medienstaatsvertrag (MStV) oder dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV). Diese Rechtsgrundlagen für Rundfunk und Telemedien bilden gleichzeitig die Basis für ihre Arbeit in der Abteilung Recht und Aufsicht.
Bei in NRW zugelassenen bzw. ansässigen Angeboten kontrolliert die Landesanstalt für Medien NRW, ob sie allen Bestimmungen entsprechen, etwa im Hinblick auf Jugendmedienschutz, journalistische Sorgfaltspflichten, Werbung, Persönlichkeitsrechte oder Impressumspflicht. Dabei arbeitet sie mit anderen Institutionen und auch Ermittlungsbehörden zusammen. Sie wertet kontinuierlich Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern aus, führt Programmanalysen durch und nimmt bei Internetangeboten stichprobenartige Inhaltsauswertungen vor.
Materialien
Erteilung von Rundfunkzulassungen
- Checkliste: Wann benötige ich eine Rundfunklizenz? [pdf, 74 KB]
- Merkblatt für die Zulassung bundesweit ausgerichteten Rundfunks (Stand: April 2021) [pdf, 67 KB]
- Erklärung über die Zulassungsvoraussetzungen - bundesweit - [pdf, 82 KB]
- Erklärung über die Einhaltung programmbezogener Anforderungen - bundesweit - [pdf, 71 KB]
- Vollständigkeitserklärung [pdf, 93 KB]
- Merkblatt für landesweit ausgerichtetes Fernsehen [pdf, 158 KB]
- Merkblatt für landesweit ausgerichteten Hörfunk [pdf, 121 KB]
- Erklärung über die Zulassungsvoraussetzungen - landesweit - [pdf, 79 KB]
- Erklärung über die Einhaltung programmbezogener Anforderungen - landesweit - [pdf, 74 KB]
Zur Info
Gesetze und Satzungen unterliegen häufig Änderungen. Hier sind nun alle bisherigen Änderungen in die Urschriften eingearbeitet worden, so dass an einem Stück lesbare Texte entstanden. Das ist hilfreich für die alltägliche Nutzung, hat aber den Nachteil, dass es keine amtlichen Fassungen sind. Dies muß also ausdrücklich betont werden: Es handelt sich hier um Lesefassungen nur zum internen Gebrauch; zum offiziellen Zitieren muss auf die jeweils angegebenen amtlichen Gesetz- und Verordnungsblätter oder sonstigen amtlichen Verkündigungsblätter zurückgegriffen werden.
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