Kurzgutachten zu den sich aus Art. 21 RFStV ergebenden Voraussetzungen für die Zulassung von SAT 1
zur Veranstaltung und terrestrischen Verbreitung eines landesweiten Fernsehprogramms in Nordrhein-Westfalen
Durchführung: Prof. Dr. Friedrich Kübler, Universität Frankfurt/Main, Institut für Arbeits-, Wirtschafts- und Zivilrecht
Den untersuchten Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass die Konzentrationsprüfung gemäß §§ 21 II und V RfSTV zur Zulassung von SAT 1 führen muss. Soweit der Sachverhalt die Feststellung rechtfertigt, dass Leo Kirch auf SAT 1 einen vorherrschenden Einfluss ausübt, der mit dem einer 50%igen Kapital- oder Stimmrechtsbeteiligung (nicht: einer Mehrheitsbeteiligung!) vergleichbar ist, oder dass Leo Kirch und derAxel Springer Verlag in einer Weise zusammenwirken, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf SAT 1 ausüben können, ist die Zulassung zu versagen.
Publikation:
Friedrich Kübler: Kurzgutachten zu den sich aus Art. 21 RFStV ergebenden Voraussetzungen für die Zulassung von SAT 1 zur Veranstaltung und terrestrischen Verbreitung eines landesweiten Fernsehprogramms in Nordrhein- Westfalen.
In: Funk-Korrespondenz 41 (1993) Nr. 19, S. 35-42
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