Pragmatisches Vorgehen bei Live-Streamings
Medienanstalten ermöglichen vereinfachten Anzeigeverfahrens zur Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Teilhabe während der Zeit der Corona-Krise
– Pressemitteilung der Direktorenkonferenz der Medienanstalten vom 20. März 2020 –
+++ Update von 28. August 2020: Möglichkeit eines vereinfachten Anzeigeverfahrens Formular für Livestreaming bis auf Weiteres verlängert +++
Vor dem Hintergrund der Bund-Länder-Einigung zu Corona-Maßnahmen vom 15. April 2020 kann das vereinfachte Anzeigeverfahren im Einzelfall auch auf Live-Streaming von Veranstaltungen bis auf Weiteres angewendet werden.
Angesichts der anhaltend unsicheren Aussichten für die Durchführung von Veranstaltungen im kirchlichen und kulturellen Bereich sowie im Bereich von Bildungsangeboten ermöglichen die Medienanstalten weiterhin ein pragmatisches Vorgehen für Live-Streaming. Auf das jetzt verlängerte vereinfachte Anzeigeverfahren hatten sich die Medienanstalten am 20. März 2020 verständigt, um vor allem kurzfristig den Weg für eine gesellschaftliche Teilhabe als Kompensation für abgesagte und nicht durchgeführte Veranstaltungen zu ebnen.
Mit der Verlängerung orientieren sich die Landesmedienanstalten weiterhin an den Corona-Maßnahmen der Landesregierungen. Dieses Vorgehen ersetzt nicht grundsätzlich das gesetzliche Erlaubnisverfahren, sondern stellt weiterhin eine vorläufige Maßnahme dar. Bei der geplanten Übertragung von Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen, die einen längeren zeitlichen Vorlauf haben, kann auch eine Zulassung im Sinne des medienrechtlichen Regelverfahrens zu beantragen sein. Die jeweils örtlich zuständige Medienanstalt wird hier in jedem Einzelfall zeitnah und pragmatisch entscheiden und steht für Beratung zur Verfügung.
Die Direktorenkonferenz der Medienanstalten hat sich auf ein pragmatisches Vorgehen beim Live-Streaming von kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Bildungsangeboten während der Zeit der Corona-Krise verständigt.
Angesichts der Absage aller kulturellen und kirchlichen Ereignisse sowie der Schließung von Bildungseinrichtungen in Folge der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus nimmt das Live-Streaming von Ereignissen sowie von Bildungsangeboten an Bedeutung zu. Gewisse Live-Streams können dabei unter den Rundfunkbegriff fallen und benötigen nach geltendem Recht grundsätzlich eine Zulassung.
Die Landesmedienanstalten stellen ab sofort und zunächst bis zum 19. April 2020 sicher, dass solche Streamings ohne komplizierte Verfahren angeboten werden können. Selbstverständlich müssen dabei die geltenden Gesetze, allen voran der Jugendschutz und die journalistischen Sorgfaltspflichten, eingehalten werden. Gerade in Zeiten wie diesen haben verlässliche Informationen einen besonderen Stellenwert. Zu den konkreten Anforderungen der Anzeige dieser Angebote stellen die Medienanstalten ein Merkblatt zur Verfügung.
„Bei der Absage aller gesellschaftlichen Präsenzveranstaltungen wie Konzerten, Gottesdiensten oder Weiterbildungen ist die Kompensation durch Live-Übertragungen ein probates Mittel, um auch den Menschen zuhause weiterhin eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Mit einem vereinfachten Anzeige-Verfahren für Live-Streams, die einer rundfunkrechtlichen Genehmigung bedürfen, bieten wir eine pragmatische Lösung mit Augenmaß, die eine schnelle Umsetzung des Vorhabens ermöglichen“, betont Dr. Wolfgang Kreißig, DLM-Vorsitzender.
Das Merkblatt zur vereinfachten Anzeige für Live-Streaming während des Corona-Epidemieschutzes (Update des Merkblatts: März 2021) sowie die Pressemitteilung finden Sie auch auf der Website der Medienanstalten.
Sie planen einen Live-Stream Ihrer Veranstaltung?
Wir bitten Sie, Ihre Anzeige unter info@medienanstalt-nrw.de an die Landesanstalt für Medien NRW zu senden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter info@medienanstalt-nrw.de zur Verfügung.
Die Seiten-Url wurde in der Zwischenablage gespeichert.