Was ist denn jetzt mit dem Radio-Button im Auto?
Rechtliches Gutachten zur Frage, ob Audiosysteme und Sprachassistenten im Auto die Anforderungen für Benutzeroberflächen im Medienstaatsvertrag erfüllen müssen
Radio hören die allermeisten Menschen in ihrem Auto. Doch schon lange ist das Radio nicht mehr das einzige Angebot, um sich unterwegs zu informieren oder Musik zu hören, das Angebot auf dem Audiomarkt wächst beinahe täglich. Umso wichtiger ist es daher, dass das Radio auch im Auto gut zu finden ist. Im Rahmen des Public-Value-Bestimmungsverfahrens, das die Medienanstalten in diesem Jahr durchgeführt haben, ist dem Radio eine einfache Auffindbarkeit zugesprochen worden. Offen ist jedoch noch die Frage, ob diese Anforderungen auch in den Entertainmentsystemen von Autos umgesetzt werden müssen.
Handelt es sich bei Audiosystemen und Sprachassistenten im Auto um Benutzeroberflächen im Sinne des Medienstaatsvertrags? Diese Frage ist Gegenstand eines juristischen Gutachtens, das die Medienanstalt NRW in Auftrag gegeben hat. Heute wurde das Gutachten von Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz mit dem Titel „Rechtliche Einordnung von Audiosystemen und Sprachassistenten mit dem Fokus Auto“ veröffentlicht, ab sofort kann es auf unserer Website heruntergeladen werden.
Fazit des Gutachtens ist, dass die integrierten Audiosysteme für den linearen Radioempfang im Auto eine Benutzeroberfläche darstellen. Gleiches gilt für die herstellereigenen Sprachassistenten, die für die Navigation des Audiosystems zuständig sind. Damit fallen Autohersteller unter den Medienstaatsvertrag und müssen in Zukunft die Regelungen des § 84 MStV für den linearen Radioempfang im integrierten Audiosystem einhalten. „Das Ergebnis des Gutachtens ist im Wesentlichen: Was aussieht wie eine Benutzeroberfläche und bedient wird wie eine Benutzeroberfläche, das ist auch eine Benutzeroberfläche. Eine gute Nachricht für die Gattung Radio, für den Journalismus und die Nutzerinnen und Nutzer“, kommentiert Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW, die Ergebnisse des Gutachtens.
Für Streamingangeboten (wie beispielsweise Spotify oder Deezer) und nicht-integrierten Audiosystemen (App-Connect-Systeme wie Apple Car und Andriod Auto) gilt, es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob es sich bei dem integrierten bzw. nicht-integrierten Audiosystem um eine Benutzeroberfläche handelt oder nicht. So ist eine Benutzeroberfläche bei Streamingangeboten vor allem dann gegeben, wenn der dahinterstehende Dienst eine Medienplattform darstellt. Der Gutachter sieht hier Anpassungsbedarf an der Definition.
Das vollständige Gutachten können Sie ab sofort auf unserer Seite herunterladen. Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.
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