Untersagung von Pornoseiten aus Zypern rechtmäßig
KJM und Landesanstalt für Medien NRW begrüßen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
- Übernahme der KJM-Pressemitteilung 18/2021 -
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat am 30. November 2021 entschieden, dass die von der Landesanstalt für Medien NRW und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) beanstandeten Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dreier Internetseiten mit pornografischen Inhalten rechtmäßig sind.
Demnach dürfen die Angebote der drei Pornoportale mit Sitz in Zypern nicht mehr ohne vorgeschaltete Alterskontrolle in Deutschland verbreitet werden. Zwar haben sich die Betreiber*innen darauf berufen, dass die deutsche Medienaufsicht nicht zuständig wäre, das Gericht wies diese Auffassung allerdings ab: Das strenge deutsche Jugendmedienschutzrecht muss hier Anwendung finden.
Die KJM und die Landesanstalt für Medien NRW begrüßen das Urteil des VG Düsseldorf ausdrücklich.
Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW und Europabeauftragter der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten: „Als Aufsicht ist es unsere Pflicht, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Inhalten wie Pornografie im Internet zu schützen. Ob das Angebot aus Deutschland kommt oder nicht, ist völlig unerheblich. Wer mit Pornografie im deutschen Markt Geld verdienen möchte, muss sich an die deutschen Gesetze halten. Daher begrüßen wir die Entscheidung des VG Düsseldorf, die uns in unserem Vorgehen auf voller Linie bestärkt.“
Dr. Marc Jan Eumann, Vorsitzender der KJM: „Keine Ausreden! Es gibt mittlerweile über 80 Altersverifikationssysteme, die von der KJM positiv bewertet wurden. Die Pornografie-Anbieter*innen können und müssen ihr Angebot rechtskonform gestalten. Entweder es gibt ein rechtskonformes oder kein Angebot in Deutschland. Das hat die Entscheidung des VG Düsseldorf eindeutig bestätigt. Sollten sich die Betreiber*innen der Pornoseiten weiterhin weigern, werden wir den eingeschlagenen Weg weitergehen – bis hin zu Sperrverfügungen gegenüber den Internetanbietern. Der Kinder- und Jugendmedienschutz hat Vorrang vor Geschäftsinteressen.“
Gegen die Beschlüsse des VG Düsseldorf kann zwei Wochen lang Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
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