AUSSCHREIBUNG ZU DAB+REGIO
Ab sofort läuft die Ausschreibung regionalisierter DAB+-Übertragungskapazitäten in NRW. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten ermöglichen die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Telemedien in weiten Teilen von Nordrhein-Westfalen. Und sie tragen maßgeblich zu einer Erweiterung des NRW-Radiomarktes und einer voranschreitenden Digitalisierung bei.
Die Ausschreibung richtet sich sowohl an einzelne Radios als auch an Anbieter von Medienplattformen und umfasst fünf der insgesamt sechs möglichen Regionen in NRW:
- Region Köln/Bonn/Aachen (1)
- Region Südwestfalen/Dortmund (2)
- Region Ostwestfalen/Lippe (3)
- Region Niederrhein/Duisburg/Essen (5)
- Region Wuppertal/Düsseldorf/Mönchengladbach (6)
Perspektivisch soll zu den fünf aufgeführten Regionen auch noch die Region Münsterland (4) hinzukommen. Bewerber können sich sowohl auf einzelne als auch auf alle ausgeschriebenen Regionen bewerben, da die Kapazitäten sowohl für eine regionale und als auch zusammen mit der noch zuzuordnenden Übertragungskapazität für die Regionen Münsterland für eine landesweite Verbreitung genutzt werden können.
Alle Infos zur Ausschreibung DAB+Regio-Übertragungskapazitäten
- Infos zur Ausschreibung DAB+Regio [pdf, 303 KB]
Förderbekanntmachung
Begleitet wird die DAB+Regio-Ausschreibung von einer Förderbekanntmachung
Mit dem „DAB+Regio-Förderprogramm“ beteiligt sich die Landesanstalt für Medien NRW über einen Zeitraum von drei Jahren mit bis zu 3,4 Millionen € an den DAB+Regio-Verbreitungskosten. Diese Förderung können alle Radio-Anbieter beantragen, die die Menschen im Bundesland mit landesweiten, lokalen und regionalen Radioangeboten versorgen und parallel an der Ausschreibung der DAB+Regio-Übertragungskapazitäten teilnehmen. Der Förderbescheid wird vorbehaltlich einer entsprechenden DAB+Regio-Zuweisung erteilt.
Sowohl auf die DAB+Regio-Übertragungskapazitäten als auch für die begleitende Förderung können die Bewerbungen bis zum 27. Juni 2024 eingereicht werden.
Wichtige Dokumente
- Förderbekanntmachung DAB+Regio [pdf, 207 KB]
- Antragsformular zur Förderung DAB+Regio [pdf, 266 KB]
- Kenntnisnahme von subventionserheblichen Tatsachen [pdf, 138 KB]
Informationsveranstaltung
Alle Personen, die sich für eine Beteiligung an der DAB+-Regio-Ausschreibung oder die begleitende Förderung interessieren, sind herzlich eingeladen, am Informationstermin teilzunehmen, der am Donnerstag, 16. Mai 2024, um 16 Uhr digital stattfindet.
Hierzu ist eine Anmeldung notwendig und hier möglich:
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Gibt es ein Antragsformular?
Nein. Die Antragsvoraussetzungen sowie die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus der Ausschreibung. Wie die Antragsteller dies im Einzelnen in Ihrer individuellen Bewerbung umsetzen, bleibt ihnen überlassen. Wichtig ist, bis zum Ende der Antragsfrist alle erbetenen Angaben und Unterlagen einzureichen, da nach Ablauf der Antragsfrist aus Gleichbehandlungsgründen keine Angaben und Unterlagen mehr nachgereicht werden können.
Wann ist der Antrag rechtzeitig eingereicht?
Der Antrag muss spätestens bis zum 27.06.2024, 12.00 Uhr eingegangen sein. Maßgeblich für die fristgerechte Antragseinreichung ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Landesanstalt für Medien NRW. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Wer kann eine Zuweisung von Übertragungskapazitäten erhalten?
Eine Zuweisung können erhalten Rundfunkveranstalter, Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien sowie Anbieter von Medienplattformen. Rundfunkveranstalter müssen, egal ob sie später aufgrund einer eigenen Zuweisung oder über einen Anbieter einer Medienplattform das betreffende Hörfunkprogramm ausstrahlen, über eine Zulassung verfügen, die zur bundesweiten, landesweiten oder jeweils regionalen Verbreitung oder Weiterverbreitung berechtigt, oder auf andere Weise den Nachweis erbringen, dass die Rundfunkveranstaltung rechtmäßig erfolgt.
Hierzu gehören z. B. die Veranstalter des lokalen Hörfunks sowie Veranstalter bundesweit, landesweit oder regional ausgerichteter Hörfunkprogramme. Zudem können Anbieter von Medienplattformen einen Antrag auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten stellen.
Wer kann keine Zuweisung von Übertragungskapazitäten erhalten?
Anbieter von Bürgerfunk im lokalen Hörfunk i. S. v. § 40a LMG NRW können keine Zuweisung erhalten, da Bürgerfunksendungen bereits Bestandteil des lokalen Hörfunks sind.
Auf welche Übertragungskapazitäten kann man sich bewerben?
Vorliegend können sich Antragsteller auf DAB+-Übertragungskapazitäten bewerben, welche folgende Regionen abdecken:
- Köln/Bonn/Aachen,
- Wuppertal/Düsseldorf/Mönchengladbach,
- Niederrhein/Duisburg/Essen,
- Ostwestfalen/Lippe und
- Südwestfalen/Dortmund
Diese fünf Regionen sind in der Karte weiter oben auf der Website dargestellt.
Auf welche Übertragungskapazitäten kann man sich nicht bewerben?
Die Region Münsterland ist nicht Gegenstand dieser Ausschreibung, da der LFM NRW hierfür noch keine Übertragungskapazitäten zugeordnet wurden. Derzeit ist nicht bekannt, wann und in welcher Qualität Übertragungskapazitäten für diese Region zur Verfügung stehen. Dennoch können in den Anträgen auch für diese Region Aussagen zu einer perspektivischen Kapazitätsnutzung gemacht werden, was bei der Vielfaltsauswahl mit Blick auf das Ziel einer landesweiten, flächendeckenden DAB+-Regio-Versorgung berücksichtigt wird.
Wann werden für die Regionen Münsterland Übertragungskapazitäten ausgeschrieben?
Perspektivisch soll auch in dieser Region eine DAB+-Versorgung ermöglicht werden.
Wann und mit welcher Versorgungsqualität entsprechende Übertragungskapazitäten ausgeschrieben werden können, ist nach dem derzeitigen Frequenzplanungsstand offen.
Kann man Übertragungskapazitäten für mehrere Programmplätze innerhalb einer Region bzw. Übertragungskapazitäten für mehrere Programmplätze in verschiedenen Regionen beantragen?
Ja. Ob dies in jedem Einzelfall realisiert werden kann, hängt von der Bewerberlage bzw. der Vielfaltsauswahl in den einzelnen Regionen ab.
Es ist auch möglich, Übertragungskapazitäten nur für einzelne Programmplätze und nur in einzelnen Regionen zu beantragen.
Kann die Antragstellung von der Erteilung einer Förderung abhängig gemacht werden?
Nein. Die wirtschaftliche und organisatorische Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Nutzung der Übertragungskapazitäten muss unabhängig von der Gewährung der beantragten Förderung dargelegt werden.
Nach welchen Vielfaltskriterien werden Übertragungskapazitäten vergeben?
Das LMG NRW sieht vor, dass im Falle einer Vielfaltsauswahl die Kriterien der Programm- und Anbietervielfalt zu berücksichtigen sind. Einzelheiten hierzu sind § 14 Abs. 3 und 4 LMG NRW zu entnehmen.
Daneben berücksichtigt die LFM NRW gem. § 14 Abs. 6 LMG NRW im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung auch den jeweiligen Beitrag des Angebots
- zur Versorgung mit lokalen, regionalen und landesweiten journalistischen Inhalten und
- zu einer landesweit möglichst flächendeckenden Abdeckung mit Angeboten.
Wegen des letzten Punktes sind alle Antragsteller aufgerufen, schon im Rahmen dieser Bewerbung mitzuteilen, mit welchem Angebot sie sich auch in der Region Münsterland engagieren würden.
Wann findet ein Verständigungsverfahren statt?
Ein Verständigungsverfahren ist immer dann durchzuführen, wenn es mehr Bewerbungen um Sendeplätze gibt, als zur Verfügung stehen.
Wie läuft ein Verständigungsverfahren ab?
Am Verständigungsverfahren nehmen alle Antragsteller teil, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 13 LMG NRW erfüllen. Die LFM NRW koordiniert und moderiert dieses Verfahren.
Gibt es ein Antragsformular?
Für die Antragstellung verwenden Sie das online bereitgestellte Formular, welches alle erforderlichen Angaben enthält. Andernfalls muss der Antrag alle sich aus diesem Formular ergebenden Angaben enthalten.
Wann ist der Antrag rechtzeitig eingereicht?
Der Antrag muss spätestens bis zum 27.06.2024 eingegangen sein. Maßgeblich für die fristgerechte Antragseinreichung ist das Datum des Poststempels. Bei der elektronischen Übermittlung zählt das Datum des elektronischen Eingangs.
Was wird gefördert?
Die tatsächlich entstehenden DAB+-Verbreitungskosten, begrenzt auf monatlich 3.000 € netto pro Programm und Region, werden anteilig degressiv gefördert. Die Begrenzung ergibt sich aus einer gemittelten Hochrechnung von Erfahrungswerten und der Annahme der Vollauslastung.
Wer kann einen Förderantrag stellen?
Jeder Hörfunkveranstalter, der sich im Rahmen der aktuellen DAB+-Regio-Ausschreibung um eine oder mehrere Übertragungskapazität(en) in einer oder in mehreren der fünf Regionen bewirbt bzw. mit einem Anbieter einer Medienplattform einen Letter of Intent abschließt, kann einen Förderantrag stellen. Angesprochen sind die Veranstalter des lokalen Hörfunks sowie Veranstalter von regional oder landesweit ausgerichteten Hörfunkprogrammen. Eine entsprechende Zulassung kann noch während der Ausschreibung der Übertragungskapazitäten erworben werden.
Förderanträge für die Region Münsterland können erst gestellt werden, wenn diese Region ausgeschrieben wird.
Wer erhält keine Förderung?
Veranstalter, die sich mit einem bundesweit ausgerichteten Hörfunkprogramm bewerben.
Ebenso wenig sind Anbieter von Medienplattformen förderfähig.
Darüber hinaus können Anbieter von Bürgerfunk im lokalen Hörfunk i. S. v. § 40a LMG NRW keine Förderung beanspruchen, da diese keinen Zuweisungsantrag stellen können.
Ferner können Hörfunkveranstalter keine Förderung für diejenigen Hörfunkangebote erhalten, die bereits auf dem landesweiten DAB+Multiplex in Nordrhein-Westfalen verbreitet werden.
Wer erhält eine Förderung?
Jeder Antragsteller, der die Fördervoraussetzungen erfüllt, kann eine Förderung erhalten, soweit ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Förderung wird nur für die Dauer des Bestehens des jeweiligen Förderempfängers und/oder des Fortbestands der Zulassung und ggf. der Zuweisung gewährt.
Wann steht die Förderung fest?
Die Förderung kann nur erfolgen, wenn der LFM NRW die notwendigen Fördermittel im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. Über letzteres entscheidet für jedes Haushaltsjahr die Medienkommission der Landesanstalt für Medien NRW. Der jeweilige Förderbescheid enthält entsprechende Vorbehalte.
Kann man eine Förderung erhalten, ohne eine Frequenzzuweisung zu erhalten oder einen Vertrag mit einem Anbieter einer Medienplattform abzuschließen bzw. umgekehrt?
Eine Förderung macht nur dann Sinn, wenn Übertragungskapazitäten aufgrund einer eigenen Zuweisung oder eines Vertrags mit einem Anbieter einer Medienplattform genutzt werden.
Umgekehrt können Veranstalter auch ohne die Erteilung einer Förderung eine Frequenzzuweisung erhalten oder im Portfolio eines Plattformanbieters vorgesehen werden. Die Darlegung der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Frequenznutzung darf allerdings nicht von der Gewährung der beantragten Förderung abhängen.
Wie werden Zuweisungs- und Förderentscheidung miteinander koordiniert?
Der Förderbescheid ergeht vorbehaltlich einer späteren Zuweisungsentscheidung bzw. des Nachweises eines Vertrages mit einem Anbieter einer Medienplattform.
Wann können die Fördermittel frühestens bereitgestellt werden?
Die Fördermittel können frühestens ab dem 01.01.2025 und damit rechtzeitig zum voraussichtlich frühestmöglichen Sendestart in den fünf o.g. Regionen bereitgestellt werden.
Können die Anträge auf Frequenzzuweisung und auf Förderung jeweils zusammen abgegeben werden? Müssen diese sich aufeinander beziehen?
Die Anträge können zusammen abgegeben werden. Da es sich um unterschiedliche Verfahren handelt, sollten die Anträge auf Zuweisungen bzw. Förderung jeweils separat und wie jeweils in den Bekanntmachungen gefordert, an die LFM NRW gerichtet werden. Zu beachten ist, dass für die Fristeinhaltung jeweils aus formalrechtlichen Gründen unterschiedliche Eingangsregelungen gelten. Für den Zuweisungsantrag ist der Eingang bei der Landesanstalt für Medien NRW und für den Förderantrag der Poststempel maßgeblich.
Der Förderantrag muss sich jeweils auf den Zuweisungsantrag bzw. einen Letter of Intent mit einem Plattformanbieter beziehen, da eine Förderung nur im Falle einer Frequenznutzung Sinn ergibt.
Umgekehrt bedarf es im Zuweisungsantrag keines Verweises auf den Förderantrag, da die wirtschaftliche und organisatorische Leistungsfähigkeit unabhängig von einer etwaigen Förderung darzustellen ist. Der Zuweisungsantrag kann also nicht nur für den Fall gestellt werden, dass eine Förderung bewilligt wird.
Selbstverständlich kann ein Bewerber um Übertragungskapazitäten jederzeit seinen Antrag auf Zuweisung zurücknehmen bzw. eine Zuweisung zurückgeben. Die LFM NRW beabsichtigt, die Förderanträge vor der Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu bescheiden.